Stuttgart

Willkommen beim
CGM-Bezirksverband Stuttgart!

Der CGM-Bezirksverband Stuttgart umfasst Mitglieder in und rund um die Landeshauptstadt. Wir sind in bekannten Unternehmen wie Daimler-Truck AG, Mercedes-Benz AG, Robert Bosch GmbH und Porsche AG vertreten, aber auch in kleineren, regionalen Betrieben.

Unterstützt werden wir von unserem Geschäftsführer Joachim Müller.


Der Bezirksvorstand

Der aktuelle Bezirksvorstand, gewählt beim Bezirkstag am 22.07.2022 in Stuttgart-Untertürkheim:

V. l. n. r.: Abdullah Saif, Steffen Häfner, Roswitha Fischle, Konstanze Hubert, Daniel Flaccus, Knut Schimanski, Marina Porrmann-Schmidt
Bezirksvorsitzender
Daniel Flaccus




Stellvertretende Bezirksvorsitzende
Steffen Häfner
Konstanze Hubert



Kassier
Roswitha Fischle




Schriftführer





Beisitzer
Thomas Plemenik
Marina Porrmann-Schmidt
Jasmin Riedel
Abdullah Saif
Knuth Schimanski

KONTAKT

aKTUELLES AUS DEM bEZIRK

  • Verabschiedung von Joachim Zink

    Am 03.12.2025 hat der Bezirksvorstand Stuttgart den langjährigen Kollegen Joachim Zink verabschiedet.

    Während seiner jahrzehntelanger Mitgliedschaft engagierte sich Joachim Zink nach Innen und nach Außen für die CGM. So war er Vertrauensmann bei Daimler Truck Stuttgart, Beisitzer im Bezirksvorstand Stuttgart und Delegierter zum Landesgewerkschaftstag Baden-Württemberg.

    Zum 31.12.2025 scheidet der Kollege Zink aus dem Arbeitsleben aus. Aus diesem Anlass hat der Bezirksvorstand Stuttgart den Kollegen im Rahmen seiner Sitzung am 03.12.2026 in Degerloch verabschiedet, an der Bezirksvorsitzender Daniel Flaccus den Kollegen nochmals gewürdigt und ein kleines Präsent übergeben hat.

    Der Bezirksverband Stuttgart wünscht Joachim Zink alles Gute für seinen neuen Lebensabschnitt!

  • Neuerungen im Mutterschutzgesetz – es war längst überfällig
    Foto: HNFOTO – Adobe Stock

    Die Aufgaben des Betriebsrates umfassen u.a. die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer. Deshalb wollen wir von der CGM euch auf dem Laufendem halten was gesetzliche Neuerungen angehen, die euer Arbeitsleben betreffen.

    Was gilt als Frühgeburt?
    Eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist eine Geburt vor der Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche.

    Tipp: Wichtig auch zu wissen, dass ein Kind zwar zeitlich keine Frühgeburt sein kann, jedoch medizinisch schon. Das ist der Fall, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2500 g wiegt. In den oben genannten Fällen dauert die Mutterschutzfrist also insgesamt 18 Wochen. Bei einer Frühgeburt von mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin kann sich auch der Anspruch auf das Elterngeld verlängern.

    Während der Mutterschutzfrist ist man als frischgebackene Mutter oder kurz vor der Geburt stehende Frau nicht verpflichtet zu arbeiten. Es besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Vor der Geburt kann die werdende Mutter jedoch freiwillig weiter arbeiten. Falls sie dies tut, kann sie aber jederzeit diesen Verzicht auf das Beschäftigungsverbot widerrufen und aufhören zu arbeiten. Wir als CGM empfehlen werdenden Müttern, vor allem wenn es das erste Kind ist, sich in dieser Zeit ganz auf die Ankunft des Kindes vorzubereiten und die körperlichen Strapazen nicht mit Arbeit zu kombinieren. Nach der Geburt gibt es keine Möglichkeit, freiwillig vor Ablauf der Mutterschutzfrist wieder in den Beruf einzusteigen. Das Mutterschutzgeld beträgt genau die Höhe des vorherigen Nettolohns. Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse zzgl. eines Beitrags des Arbeitgebers und bei Privatversicherten der Arbeitgeber abzüglich des einmaligen
    Mutterschutzgeldes von bis zu 210 €, die die werdende Mutter beim BAS (Bundesamt für soziale Sicherung) beantragen muss.

    Gesetzliche Neuerungen
    Bisher waren Frauen erst für die Zeit ab der 24. Schwangerschaftswoche geschützt – außer sie konnten eine Krankschreibung erhalten. Dies war aufgrund der außerordentlichen Belastung für die Psyche aber auch den Körper eine sehr veraltet anmutende Regelung.
    Nun hat die betroffene Frau endlich Anspruch auf ein mehrwöchiges Beschäftigungsverbot und Mutterschutzgeldzahlung für diesen Zeitraum.

    Im Einzelnen gilt jetzt:
    8 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW)
    6 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt zwischen 17. und 19. SSW
    2 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt zwischen 13. und 16. SSW
    Keinen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt bis zur 13. SSW

    Kündigungsverbot
    Der §17 des Mutterschutzgesetzes regelt das Sonderkündigungsschutzrecht für werdende Mütter. Frauen, die Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden, dürfen nicht gekündigt werden.

    Tipp: Dies gilt auch wenn die Schwangerschaft erst nach dem Zugang der Kündigung und sogar erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, weil sie erst danach fachärztlich festgestellt wird. Dies ist besonders wichtig zu wissen für Frauen, die mit ihrer Schwangerschaft vertraulich umgehen möchten, zum Beispiel weil sie leider schon Fehlgeburten erlitten haben.

    Generell gilt das Sonderkündigungsschutzrecht gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schwangere ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt hat und dauert bis vier Monate nach der Entbindung/Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche). Ausnahmen zu diesem Sonderkündigungsrecht gibt es nur zum Beispiel bei strafbarem Verhalten der Frau im Betrieb oder nachgewiesener Existenzgefährdung des Arbeitgebers.

    Nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bekommt man auch in der Elternzeit einen etwas abgespeckteren Sonderkündigungsschutz.

  • Einladung zur Mitgliederversammlung vom Werk Untertürkheim (010/019)

    Liebe CGM-Mitglieder und Mitgliederinnen,

    Samstag, den 15. November 2025 um 17:00 Uhr

    statt. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Euch daher bis zum

    über eure Teilnahme/Nicht-Teilnahme per Mail. Ihr könnt dafür den Button unten auf der Seite benutzen. Die Örtlichkeit wird nach erfolgter Anmeldung bekannt gegeben, da anhand der Teilnehmerzahl eine geeignete Örtlichkeit gewählt werden muss.

    Vorab vielen Dank für Eure Rückmeldung!

    Thomas Plemenik
    Betriebsrat
    Werk 10/19 – Untertürkheim mit allen Werken

    Steffen Häfner
    Vertrauenskörperleitung
    Werk 10/19 – Untertürkheim mit allen Werken