Am 03.12.2025 hat der Bezirksvorstand Stuttgart den langjährigen Kollegen Joachim Zink verabschiedet.
Während seiner jahrzehntelanger Mitgliedschaft engagierte sich Joachim Zink nach Innen und nach Außen für die CGM. So war er Vertrauensmann bei Daimler Truck Stuttgart, Beisitzer im Bezirksvorstand Stuttgart und Delegierter zum Landesgewerkschaftstag Baden-Württemberg.
Zum 31.12.2025 scheidet der Kollege Zink aus dem Arbeitsleben aus. Aus diesem Anlass hat der Bezirksvorstand Stuttgart den Kollegen im Rahmen seiner Sitzung am 03.12.2026 in Degerloch verabschiedet, an der Bezirksvorsitzender Daniel Flaccus den Kollegen nochmals gewürdigt und ein kleines Präsent übergeben hat.
Der Bezirksverband Stuttgart wünscht Joachim Zink alles Gute für seinen neuen Lebensabschnitt!
Die Aufgaben des Betriebsrates umfassen u.a. die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer. Deshalb wollen wir von der CGM euch auf dem Laufendem halten was gesetzliche Neuerungen angehen, die euer Arbeitsleben betreffen.
In einem sehr traumatischen und emotionalen Thema gab es endlich eine Verbesserung für Frauen: Bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es nun Anspruch auf Mutterschutz und ein Beschäftigungsverbot. Zudem gibt es auch Mutterschutzgeld.
Generelles zum Mutterschutz
Der reguläre Mutterschutz startet 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet acht Wochen nach der Geburt; dauert in Summe also 14 Wochen. Wenn das Kind ein paar Tage früher zur Welt kommt, verlängern sich die acht Wochen nach der Geburt genau um diese Tage, so dass man insgesamt immer 14 Wochen Mutterschutzfrist bekommt. Bei Frühgeburten oder Zwillingen (Mehrlingsgeburten) oder einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Mutterschutzfrist jedoch auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Was gilt als Frühgeburt? Eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist eine Geburt vor der Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche.
Tipp: Wichtig auch zu wissen, dass ein Kind zwar zeitlich keine Frühgeburt sein kann, jedoch medizinisch schon. Das ist der Fall, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2500 g wiegt. In den oben genannten Fällen dauert die Mutterschutzfrist also insgesamt 18 Wochen. Bei einer Frühgeburt von mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin kann sich auch der Anspruch auf das Elterngeld verlängern.
Während der Mutterschutzfrist ist man als frischgebackene Mutter oder kurz vor der Geburt stehende Frau nicht verpflichtet zu arbeiten. Es besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Vor der Geburt kann die werdende Mutter jedoch freiwillig weiter arbeiten. Falls sie dies tut, kann sie aber jederzeit diesen Verzicht auf das Beschäftigungsverbot widerrufen und aufhören zu arbeiten. Wir als CGM empfehlen werdenden Müttern, vor allem wenn es das erste Kind ist, sich in dieser Zeit ganz auf die Ankunft des Kindes vorzubereiten und die körperlichen Strapazen nicht mit Arbeit zu kombinieren. Nach der Geburt gibt es keine Möglichkeit, freiwillig vor Ablauf der Mutterschutzfrist wieder in den Beruf einzusteigen. Das Mutterschutzgeld beträgt genau die Höhe des vorherigen Nettolohns. Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse zzgl. eines Beitrags des Arbeitgebers und bei Privatversicherten der Arbeitgeber abzüglich des einmaligen Mutterschutzgeldes von bis zu 210 €, die die werdende Mutter beim BAS (Bundesamt für soziale Sicherung) beantragen muss.
Gesetzliche Neuerungen Bisher waren Frauen erst für die Zeit ab der 24. Schwangerschaftswoche geschützt – außer sie konnten eine Krankschreibung erhalten. Dies war aufgrund der außerordentlichen Belastung für die Psyche aber auch den Körper eine sehr veraltet anmutende Regelung. Nun hat die betroffene Frau endlich Anspruch auf ein mehrwöchiges Beschäftigungsverbot und Mutterschutzgeldzahlung für diesen Zeitraum.
Im Einzelnen gilt jetzt: 8 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW) 6 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt zwischen 17. und 19. SSW 2 Wochen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt zwischen 13. und 16. SSW Keinen Mutterschutz: Bei Fehlgeburt bis zur 13. SSW
Kündigungsverbot Der §17 des Mutterschutzgesetzes regelt das Sonderkündigungsschutzrecht für werdende Mütter. Frauen, die Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden, dürfen nicht gekündigt werden.
Tipp: Dies gilt auch wenn die Schwangerschaft erst nach dem Zugang der Kündigung und sogar erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, weil sie erst danach fachärztlich festgestellt wird. Dies ist besonders wichtig zu wissen für Frauen, die mit ihrer Schwangerschaft vertraulich umgehen möchten, zum Beispiel weil sie leider schon Fehlgeburten erlitten haben.
Generell gilt das Sonderkündigungsschutzrecht gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schwangere ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt hat und dauert bis vier Monate nach der Entbindung/Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche). Ausnahmen zu diesem Sonderkündigungsrecht gibt es nur zum Beispiel bei strafbarem Verhalten der Frau im Betrieb oder nachgewiesener Existenzgefährdung des Arbeitgebers.
Nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bekommt man auch in der Elternzeit einen etwas abgespeckteren Sonderkündigungsschutz.
Bei Fragen zu diesen Themen findet Ihr bei uns Betriebsräten von der CGM kompetente, vertrauliche und einfühlsame AnsprechpartnerInnen und Mütter mit viel Wissen rund um das Thema.
Alle gesetzlichen Regelungen und gute Links findet ihr hier:
im März 2026 findet die Betriebsratswahl bei uns im Mercedes Benz Werk Sindelfingen statt. Zuvor wird gemäß Satzung eine CGM-Kandidatenliste für die BR-Wahl gewählt.
Die Delegiertenversammlung findet am Samstag 08.11.2025 im Blauen Haus, Hermann-Kurz-Straße 2,
im März 2026 findet die Betriebsratswahl bei uns im Mercedes Benz AG, Werk Untertürkheim, statt. Zuvor wird gemäß Satzung eine CGM-Kandidatenliste für die BR-Wahl gewählt.
Diese Wahl findet an der CGM-Mitgliederversammlung am
Samstag, den 15. November 2025 um 17:00 Uhr
statt. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Euch daher bis zum
Freitag, den 31. Oktober 2025 um Rückmeldung
über eure Teilnahme/Nicht-Teilnahme per Mail. Ihr könnt dafür den Button unten auf der Seite benutzen. Die Örtlichkeit wird nach erfolgter Anmeldung bekannt gegeben, da anhand der Teilnehmerzahl eine geeignete Örtlichkeit gewählt werden muss.
Vorab vielen Dank für Eure Rückmeldung!
Thomas Plemenik Betriebsrat Werk 10/19 – Untertürkheim mit allen Werken
Steffen Häfner Vertrauenskörperleitung Werk 10/19 – Untertürkheim mit allen Werken
CDU Spitzenkandidat Manuel Hagel mit klaren Bekenntnissen für den Erhalt der Arbeitsplätze in Baden-Württemberg. Die Industrie muss produktiver werden und die Politik muss die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Vordergrund stellen. Soziale Gerechtigkeit speist sich für uns aus dem christlichen Menschenbild, so der CDA-Landesvorsitzende Dr. Christian Bäumler.
Diese Grundmaxime ist Gründungsidee der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) und schon immer deren Leitmotiv. Deshalb setzen wir als CGM auch auf die Sicherung und Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze nach dem Motto „Ideen- und schmiede“, so der CGM-Landesvorsitzende Ralf Holten und seine Delegation in vielen Gesprächen beim Sommerjahresempfang.
Im stetigen Austausch auch mit Marc Biadacz, MdB und Sprecher für Arbeit und Soziales der CDU Bundestagsfraktion aus Böblingen.
Mit einem Info-Stand über drei Tage stellte sich die Christliche Gewerkschaft Metall mit den beiden Bezirksverbänden Herrenberg-Böblingen-Calw-Freudenstadt und Baden-Schwarzwald den Besucherinnen und Besuchern des Stadtfestes zum 950-jährigen Stadtjubiläum in Calw vor. Wir sind der Region seit mehr als 60 Jahren verbunden und vertreten die Interessen und Anliegen der Beschäftigen in den Brachenbereichen Metall und Elektro sowie IT-Software in Industrie und Handwerk.
An exponierter Stelle konnten sich alle auch über besonderen Angebote und Unterstützung z.B. für Jugendliche und Auszubildende im Bereich Berufsorientierung oder Ausbildungsbewertung mit den kompentenen Ansprechpartnern am Stand besprechen und vielfältige Erfahrungen austauschen.
Der aktuelle Tarifabschluss im Fachbereich Heizung-Sanitär-Klima (SHK-Handwerk) in Baden-Württemberg lag als Broschüre und Handreichung aus. Aber auch schon auf die im Jahr 2026 anstehenden Betriebsratswahlen wurde hingewiesen. Welche Rolle dabei nach unseren Vorstellungen die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten zu finden haben, und in Zeiten der Transformation und des Beschäftigungswandels die Sicherung von Arbeitsplätzen mit und ohne Gewerkschaftszugehörigkeit bedeutet.
Als anerkannten Tarifpartner in der Metall-und Elektroindustrie bieten wir den vollumfänglichen Schutz mit allen Tarifinhalten sehen dabei den Menschen im Mittelpunkt – eben Persönlich. Menschlich. Nah.
Vieleicht sieht man sich bei nächster Gelegenheit – wieder. Sprechen Sie uns gerne an!
wir freuen uns, euch zu unserem Sommerausflug am Samstag, den 19. Juli 2025 an denKatzenbacher Hof(Katzenbacher Hof 1, 70569 Stuttgart, info@katzenbacherhof.de) einzuladen.
Programm – Wandern: Treffpunkt um 17:00 Uhr am Parkplatz ‚unten‘ Katzenbacher Hof für eine etwa einstündige Wanderung. – Biketour: Treffpunkt um 17:00 Uhr an der Heisenbergstraße für eine kleine Fahrradtour. – Weder noch und trotzdem dabei: Für alle, die direkt kommen möchten, treffen wir uns um 18:15 Uhr am Katzenbacher Hof.
Verzehrzuschuss Alle angemeldeten Mitglieder erhalten vor Ort einen Verzehrzuschuss im Wert von 15 €.
Anmeldung Bitte bis spätestens 4. Juli 2025 per E-Mail:stuttgart@bv.cgm.de oder Post: Daniel Flaccus, Talstraße 179, 73732 Esslingen
Wir freuen uns auf einen schönen Sommerausflug mit euch!